Bisherige FormulierungVersicherungsbedingungen | Viseca Card Services
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Kundeninformation und Versicherungs­bedingungen für Karten der Viseca Card Services SA
Privatkarten – gültig ab 01.06.2025
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Prepaid
Silber/Classic
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Platinum
Flying Blue Card
Visa Collect Card
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Old Data
Gilt für alle durch die Viseca Card Services SA herausgegebenen Karten der Partnerbanken inkl. Fremdwährungskarten.
Abschnitt: Such- und Rettungskosten 1 Versicherungssumme pro Ereignis und Person. 60'000.- weltweit - unlimitiert
Der Absatz ist neuReiseannullations­versicherung 10'000.- weltweit 60% 90 Tage
Reiseunterbruch­versicherung 7'500.- weltweit 60% 90 Tage
Gepäckverspätungs­versicherung 500.- weltweit 60% 90 Tage
Bestpreis-Garantie 2'000.- Schweiz 60% -
Garantieverlängerung 2'000.- (+12 Monate) Schweiz und Nachbarländer 60% -
Einkaufs- und Transportversicherung 1'000.- weltweit 60% -
Online-Kontoschutz 1 Versicherungssumme pro Ereignis und Person. 5'000.- weltweit - -
Online-Rechtsschutz 1 Versicherungssumme pro Ereignis und Person. 5'000.- weltweit - -
Abschnitt: 3 Die geografische Deckung kann je nach Assistance-Leistung eingeschränkt sein.
Der Absatz ist neuGilt für alle durch die Viseca Card Services SA herausgegebenen Karten der Partnerbanken inkl. Fremdwährungskarten.
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Abschnitt: I. Einleitung und Definitionen
Bisherige FormulierungII. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen
III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen
Neue FormulierungII. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen
III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen
Abschnitt: Such- und Rettungskosten
Der Absatz ist neuReiseannullationsversicherung
Reiseunterbruchversicherung
Gepäckverspätungsversicherung
Bestpreis-Garantie
Garantieverlängerung
Einkaufs- und Transportversicherung
Online-Kontoschutz
Online-Rechtsschutz
Abschnitt: 1.1. Versicherer
Bisherige FormulierungRisikoträger und Leistungserbringer für alle Versicherungsdeckungen ausser dem Online-Rechtsschutz ist die Allianz, registriert unter AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), mit Sitz am Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen.
Risikoträger und Leistungserbringer für den Online-Rechtsschutz ist die Dextra Rechtsschutz AG mit Sitz an der Hohlstrasse 556, 8048 Zürich.
Neue FormulierungRisikoträger und Leistungserbringer für alle Versicherungsdeckungen ausser dem Online-Rechtsschutz ist die Allianz, registriert unter AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), mit Sitz am Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen.
Risikoträger und Leistungserbringer für den Online-Rechtsschutz ist die Dextra Rechtsschutz AG mit Sitz an der Hohlstrasse 556, 8048 Zürich.
Abschnitt: 1.2. Versicherungsnehmerin
Bisherige FormulierungViseca Payment Services SA mit Sitz an der Hagenholzstrasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.
Neue FormulierungViseca Payment Services SA mit Sitz an der Hagenholzstrasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.
Abschnitt: 1.3. Kartenherausgeberin
Bisherige FormulierungViseca Card Services SA mit Sitz an der Hagenholzstrasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.
Neue FormulierungViseca Card Services SA mit Sitz an der Hagenholzstrasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.
Abschnitt: 4. Bearbeitung von persönlichen Daten
Bisherige FormulierungBei Zustandekommen eines Kreditkartenvertrags erhält die Viseca Payment Services SA als Versicherungsnehmerin die Kundendaten der Versicherten (Karteninhaber) von der Kartenherausgeberin. Die Versicherungsnehmerin bearbeitet die Kundendaten vertragsgemäss. Sowohl Versicherungsnehmerin als auch Kartenherausgeberin sind berechtigt, im Rahmen einer Schadensmeldung die zur Prüfung und Bearbeitung der angemeldeten Schadensansprüche des Karteninhabers notwendigen Daten an den Versicherer, Versicherungsmakler oder Schadendienstleister weiterzugeben. Hiervon betroffen sind erhaltene und erhobene Personendaten (inklusive Daten Dritter) und die durch die geschädigten Personen eingereichten Unterlagen.
Neue FormulierungBei Zustandekommen eines Kreditkartenvertrags erhält die Viseca Payment Services SA als Versicherungsnehmerin die Kundendaten der Versicherten (Karteninhaber) von der Kartenherausgeberin. Die Versicherungsnehmerin bearbeitet die Kundendaten vertragsgemäss. Sowohl Versicherungsnehmerin als auch Kartenherausgeberin sind berechtigt, im Rahmen einer Schadensmeldung die zur Prüfung und Bearbeitung der angemeldeten Schadensansprüche des Karteninhabers notwendigen Daten an den Versicherer, Versicherungsmakler oder Schadendienstleister weiterzugeben. Hiervon betroffen sind erhaltene und erhobene Personendaten (inklusive Daten Dritter) und die durch die geschädigten Personen eingereichten Unterlagen.
Abschnitt: falls notwendig, im erforderlichen Umfang Personendaten an beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte und externe Sachver [...]
Bisherige FormulierungAuskünfte zum Zweck der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsmissbrauch zu erteilen;
erhobene Daten für die Bestimmung von Prämien, Risikoabklärungen und statistische Auswertungen zu bearbeiten.
Neue FormulierungAuskünfte zum Zweck der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsmissbrauch zu erteilen;
erhobene Daten für die Bestimmung von Prämien, Risikoabklärungen und statistische Auswertungen zu bearbeiten.
Abschnitt: 5. Delegation
Bisherige FormulierungVersicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshandlungen der Karteninhaber gegenüber der Kartenherausgeberin nimmt diese im Namen und im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegen und gibt sie dieser weiter. Ebenso kann die Kartenherausgeberin im Namen und Auftrag der Versicherungsnehmerin dem Karteninhaber versicherungsrelevante Mitteilungen zustellen und Rechtshandlungen vornehmen.
Neue FormulierungVersicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshandlungen der Karteninhaber gegenüber der Kartenherausgeberin nimmt diese im Namen und im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegen und gibt sie dieser weiter. Ebenso kann die Kartenherausgeberin im Namen und Auftrag der Versicherungsnehmerin dem Karteninhaber versicherungsrelevante Mitteilungen zustellen und Rechtshandlungen vornehmen.
Abschnitt: 6. Versicherungsschutz
Bisherige FormulierungDer Versicherungsschutz besteht grundsätzlich, solange ein wirksames Kartenverhältnis besteht. Besondere Bestimmungen zur zeitlichen Dauer der versicherten Risiken sind aus den Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen ersichtlich.
Neue FormulierungDer Versicherungsschutz besteht grundsätzlich, solange ein wirksames Kartenverhältnis besteht. Besondere Bestimmungen zur zeitlichen Dauer der versicherten Risiken sind aus den Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen ersichtlich.
Abschnitt: Versicherungsbedingungen
Bisherige FormulierungDer Versicherer Allianz ist registriert unter AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) und wird nachfolgend «Versicherer» genannt. Der Versicherer erbringt für die Kartenherausgeberin die gemäss Kollektivversicherungsvertrag mit der Viseca Payment Services SA, nachfolgend «Versicherungsnehmerin» genannt, vereinbarten Leistungen. Diese sind definiert durch die vorliegenden Versicherungsbedingungen sowie ergänzend durch die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Eine Übersicht der Leistungen und versicherten Karten ist in der Leistungstabelle aufgeführt.
Neue FormulierungDer Versicherer Allianz ist registriert unter AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) und wird nachfolgend «Versicherer» genannt. Der Versicherer erbringt für die Kartenherausgeberin die gemäss Kollektivversicherungsvertrag mit der Viseca Payment Services SA, nachfolgend «Versicherungsnehmerin» genannt, vereinbarten Leistungen. Diese sind definiert durch die vorliegenden Versicherungsbedingungen sowie ergänzend durch die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Eine Übersicht der Leistungen und versicherten Karten ist in der Leistungstabelle aufgeführt.
Abschnitt: Die Versicherungsbedingungen sind wie folgt aufgebaut:
Bisherige FormulierungLeistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen
Neue FormulierungLeistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen
Abschnitt: I. Einleitung und Definitionen
Bisherige FormulierungII. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen
III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen
Neue FormulierungII. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen
III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen
Abschnitt: In den Definitionen werden wichtige Begriffe erklärt, welche zur besseren Erkennbarkeit in den folgenden Versicherungsbe [...]
Bisherige FormulierungIn der Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen werden abschliessend und in Ergänzung zu den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen die jeweils pro Kartentyp anwendbaren Versicherungssummen im Schadenfall festgelegt sowie die geografische Deckung, die allfällige Anforderung hinsichtlich Karteneinsatz beim Kauf und die Reisedauer bestimmt.
Die Gemeinsamen Bestimmungen finden überall dort Anwendung, wo die Besonderen Bestimmungen keine andere Regelung vorsehen. Im Fall von Widersprüchen gelten die Besonderen Bestimmungen.
Die Übersicht zu Vorgehen und Pflichten im Schadenfall zeigt auf, wie in einem Schadenfall vorzugehen ist und welche Pflichten zu befolgen sind. Sie hat im Fall von Widersprüchen gegenüber den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen Vorrang.
Neue FormulierungIn der Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen werden abschliessend und in Ergänzung zu den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen die jeweils pro Kartentyp anwendbaren Versicherungssummen im Schadenfall festgelegt sowie die geografische Deckung, die allfällige Anforderung hinsichtlich Karteneinsatz beim Kauf und die Reisedauer bestimmt.
Die Gemeinsamen Bestimmungen finden überall dort Anwendung, wo die Besonderen Bestimmungen keine andere Regelung vorsehen. Im Fall von Widersprüchen gelten die Besonderen Bestimmungen.
Die Übersicht zu Vorgehen und Pflichten im Schadenfall zeigt auf, wie in einem Schadenfall vorzugehen ist und welche Pflichten zu befolgen sind. Sie hat im Fall von Widersprüchen gegenüber den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen Vorrang.
Abschnitt: Ausland :
Bisherige FormulierungJedes andere Land als die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.
Neue FormulierungJedes andere Land als die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.
Abschnitt: Elementarschäden :
Bisherige FormulierungSchäden, die sich aufgrund von Elementarereignissen wie Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch ereignen. Schäden infolge von Erdbeben oder Vulkanausbrüchen gelten nicht als Elementarschäden.
Neue FormulierungSchäden, die sich aufgrund von Elementarereignissen wie Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch ereignen. Schäden infolge von Erdbeben oder Vulkanausbrüchen gelten nicht als Elementarschäden.
Abschnitt: Karten:
Bisherige FormulierungAlle Zahlkarten (inkl. Zusatzkarten und Fremdwährungskarten) der Kartenherausgeberin gemäss der Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen.
Neue FormulierungAlle Zahlkarten (inkl. Zusatzkarten und Fremdwährungskarten) der Kartenherausgeberin gemäss der Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen.
Abschnitt: Eltern und Stiefeltern;
Bisherige FormulierungKinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Adoptivkinder oder Kinder, für die derzeit ein Adoptionsverfahren hängig ist;
Neue FormulierungKinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Adoptivkinder oder Kinder, für die derzeit ein Adoptionsverfahren hängig ist;
Abschnitt: Geschwister;
Bisherige FormulierungBetreuungspersonen von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen;
Neue FormulierungBetreuungspersonen von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen;
Abschnitt: Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel:
Bisherige FormulierungFortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regelmässig verkehren und für deren Benützung eine Gebühr zu entrichten ist. Taxis, Mietwagen und Kreuzfahrtschiffe fallen nicht unter öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel.
Neue FormulierungFortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regelmässig verkehren und für deren Benützung eine Gebühr zu entrichten ist. Taxis, Mietwagen und Kreuzfahrtschiffe fallen nicht unter öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel.
Abschnitt: Panne:
Bisherige FormulierungEin unvorhergesehener mechanischer, elektrischer oder elektronischer Defekt an einem Fahrzeug bzw. Transportmittel, das eine Weiterfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Treibstoffmangel, falscher Treibstoff, im Fahrzeug eingeschlossener Fahrzeugschlüssel, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels oder entladene Batterie.
Neue FormulierungEin unvorhergesehener mechanischer, elektrischer oder elektronischer Defekt an einem Fahrzeug bzw. Transportmittel, das eine Weiterfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Treibstoffmangel, falscher Treibstoff, im Fahrzeug eingeschlossener Fahrzeugschlüssel, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels oder entladene Batterie.
Abschnitt: Quarantäne:
Bisherige FormulierungObligatorische Freiheitsbeschränkung (einschliesslich verfügter Isolation) auf Anordnung oder sonstige Anforderung einer Regierung oder einer öffentlichen Behörde aufgrund des Verdachts, dass die versicherte Person oder eine mitreisende Person einer ansteckenden Krankheit ausgesetzt war. Sie hat zum Ziel, die Ausbreitung der ansteckenden Krankheit zu verhindern. Eine Quarantäne, die generell oder allgemein für einen Teil oder die Gesamtheit einer Bevölkerung oder eines geografischen Gebiets oder die auf der Grundlage des Reiseziels, der Herkunft oder der Durchreise der betroffenen Person gilt, ist nicht versichert.
Neue FormulierungObligatorische Freiheitsbeschränkung (einschliesslich verfügter Isolation) auf Anordnung oder sonstige Anforderung einer Regierung oder einer öffentlichen Behörde aufgrund des Verdachts, dass die versicherte Person oder eine mitreisende Person einer ansteckenden Krankheit ausgesetzt war. Sie hat zum Ziel, die Ausbreitung der ansteckenden Krankheit zu verhindern. Eine Quarantäne, die generell oder allgemein für einen Teil oder die Gesamtheit einer Bevölkerung oder eines geografischen Gebiets oder die auf der Grundlage des Reiseziels, der Herkunft oder der Durchreise der betroffenen Person gilt, ist nicht versichert.
Abschnitt: Reise:
Bisherige FormulierungEine Reise beginnt mit dem Verlassen des Wohnsitzes, beinhaltet mindestens eine Übernachtung ausserhalb des Wohnsitzes, muss einen Hin- und einen Rückweg umfassen und endet mit der Rückkehr an den Wohnsitz. Der Versicherungsschutz gilt nur für private Reisen. Die maximale Reisedauer kann je nach Versicherungsdeckung begrenzt sein. Siehe hierzu die Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen.
Neue FormulierungEine Reise beginnt mit dem Verlassen des Wohnsitzes, beinhaltet mindestens eine Übernachtung ausserhalb des Wohnsitzes, muss einen Hin- und einen Rückweg umfassen und endet mit der Rückkehr an den Wohnsitz. Der Versicherungsschutz gilt nur für private Reisen. Die maximale Reisedauer kann je nach Versicherungsdeckung begrenzt sein. Siehe hierzu die Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen.
Abschnitt: Reisekosten:
Bisherige FormulierungDie Reisekosten sind das Total der Kosten der für die Beförderung und Unterbringung der versicherten Person gebuchten Leistungen und der Kosten für gebuchte Aktivitäten während der Reise.
Neue FormulierungDie Reisekosten sind das Total der Kosten der für die Beförderung und Unterbringung der versicherten Person gebuchten Leistungen und der Kosten für gebuchte Aktivitäten während der Reise.
Abschnitt: Unruhen:
Bisherige FormulierungÖffentliche Proteste, Streiks, Aufstände, Demonstrationen, rechtswidrige Versammlungen oder Ausschreitungen in einer Gemeinde, einer Region oder einem Land, welche Gewalttätigkeiten, Zerstörung von öffentlichem oder privatem Eigentum, Gesetzlosigkeit, Ungehorsam oder die Behinderung des freien Zugangs oder der Bewegungsfreiheit in öffentlichen Bereichen durch Zusammenkünfte von zwei oder mehr Personen umfassen.
Neue FormulierungÖffentliche Proteste, Streiks, Aufstände, Demonstrationen, rechtswidrige Versammlungen oder Ausschreitungen in einer Gemeinde, einer Region oder einem Land, welche Gewalttätigkeiten, Zerstörung von öffentlichem oder privatem Eigentum, Gesetzlosigkeit, Ungehorsam oder die Behinderung des freien Zugangs oder der Bewegungsfreiheit in öffentlichen Bereichen durch Zusammenkünfte von zwei oder mehr Personen umfassen.
Abschnitt: Vandalismus:
Bisherige FormulierungDas mutwillige oder böswillige Abbrechen von Antenne, Rückspiegel, Scheibenwischer oder Ziervorrichtung, Zerstechen der Reifen, Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstoff- oder Öltank, Aufschlitzen des Cabrioletverdecks, Bemalen und Bespritzen mit Farbe oder anderen Stoffen, Aufschlitzen der Sitzbank; diese Auflistung ist abschliessend.
Neue FormulierungDas mutwillige oder böswillige Abbrechen von Antenne, Rückspiegel, Scheibenwischer oder Ziervorrichtung, Zerstechen der Reifen, Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstoff- oder Öltank, Aufschlitzen des Cabrioletverdecks, Bemalen und Bespritzen mit Farbe oder anderen Stoffen, Aufschlitzen der Sitzbank; diese Auflistung ist abschliessend.
Abschnitt: dessen Ehe- bzw. Konkubinatspartner oder der eingetragene Partner (mit gleicher Wohnadresse und gleichem Wohnsitz);
Bisherige Formulierungsowie unterstützungsberechtigte Kinder des Karteninhabers bzw. des Ehe-/Konkubinatspartners bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern diese im gleichen Haushalt leben oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Neue Formulierungsowie unterstützungsberechtigte Kinder des Karteninhabers bzw. des Ehe-/Konkubinatspartners bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern diese im gleichen Haushalt leben oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Abschnitt: Ort, wo sich die versicherte Person vorwiegend aufhält und der als ihr Hauptwohnsitz gilt.
Bisherige FormulierungII. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen
Die «Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen» gelten nur, sofern keine anderslautenden Bestimmungen in den «Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen» vorgesehen sind.
Neue FormulierungII. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen
Die «Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen» gelten nur, sofern keine anderslautenden Bestimmungen in den «Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen» vorgesehen sind.
Abschnitt: 2. Anpassungen der Versicherungsbedingungen
Bisherige FormulierungDie Versicherungsbedingungen und die Versicherungssummen können jederzeit geändert werden. Änderungen werden dem Hauptkarteninhaber rechtzeitig und in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als von diesem genehmigt, sofern der Kartenvertrag nicht zu einem Termin vor Inkrafttreten der Änderung gekündigt wird.
Neue FormulierungDie Versicherungsbedingungen und die Versicherungssummen können jederzeit geändert werden. Änderungen werden dem Hauptkarteninhaber rechtzeitig und in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als von diesem genehmigt, sofern der Kartenvertrag nicht zu einem Termin vor Inkrafttreten der Änderung gekündigt wird.
Abschnitt: 3. Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Bisherige FormulierungNeben den in den «Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen» aufgeführten Einschränkungen und Ausschlüssen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz:
3.1. Für folgende Handlungen:
Neue FormulierungNeben den in den «Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen» aufgeführten Einschränkungen und Ausschlüssen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz:
3.1. Für folgende Handlungen:
Abschnitt: bei Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder dem Versuch dazu;
Bisherige Formulierungfür Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen, z. B. Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder für polizeiliche Zwecke.
3.2. Für Ereignisse und deren Folgen:
Neue Formulierungfür Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen, z. B. Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder für polizeiliche Zwecke.
3.2. Für Ereignisse und deren Folgen:
Abschnitt: die bei der Buchung oder beim Kauf der zu versichernden Leistung bzw. bei Versicherungsbeitritt bereits eingetreten sind [...]
Bisherige Formulierungderen Eintritt für die versicherte Person zum Zeitpunkt der Buchung oder des Kaufs der zu versichernden Leistung bzw. des Versicherungsbeitritts offensichtlich war;
bei denen der Sachverständige (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt bzw. verschwägert ist;
im Zusammenhang mit Krieg, Terroranschlägen, Unruhen , Entführungen, Naturkatastrophen (ausser wenn in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich als versichert definiert) sowie Vorfällen mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen;
im Zusammenhang mit Epidemien und Pandemien , ausser wenn in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich als versichert definiert;
aufgrund behördlicher Anordnungen, z. B. Flughafenschliessung/Luftraumschliessung, Strassensperrungen, polizeiliche Massnahmen, Verfügungen usw.;
im Zusammenhang mit Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Schweiz, die auf die Vertragsparteien direkt anwendbar sind und dem Versicherungsschutz entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union oder die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diesen nicht schweizerische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Der Versicherer haftet generell nicht bei unterlassener Leistungserfüllung infolge höherer Gewalt und kann keinesfalls die offiziellen örtlichen Träger von Notfalldiensten wie Polizei und Feuerwehr ersetzen. Bei verspäteter Schadensmeldung übernimmt der Versicherer keinerlei Haftung für Leistungen, die nicht zu gegebener Zeit erbracht werden konnten.
Neue Formulierungderen Eintritt für die versicherte Person zum Zeitpunkt der Buchung oder des Kaufs der zu versichernden Leistung bzw. des Versicherungsbeitritts offensichtlich war;
bei denen der Sachverständige (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt bzw. verschwägert ist;
im Zusammenhang mit Krieg, Terroranschlägen, Unruhen , Entführungen, Naturkatastrophen (ausser wenn in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich als versichert definiert) sowie Vorfällen mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen;
im Zusammenhang mit Epidemien und Pandemien , ausser wenn in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich als versichert definiert;
aufgrund behördlicher Anordnungen, z. B. Flughafenschliessung/Luftraumschliessung, Strassensperrungen, polizeiliche Massnahmen, Verfügungen usw.;
im Zusammenhang mit Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Schweiz, die auf die Vertragsparteien direkt anwendbar sind und dem Versicherungsschutz entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union oder die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diesen nicht schweizerische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Der Versicherer haftet generell nicht bei unterlassener Leistungserfüllung infolge höherer Gewalt und kann keinesfalls die offiziellen örtlichen Träger von Notfalldiensten wie Polizei und Feuerwehr ersetzen. Bei verspäteter Schadensmeldung übernimmt der Versicherer keinerlei Haftung für Leistungen, die nicht zu gegebener Zeit erbracht werden konnten.
Abschnitt: 4. Mehrfachversicherung
Bisherige FormulierungDie Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet. Bei Mehrfachversicherung erbringt der Versicherer seine Leistungen subsidiär. Hat der Versicherer trotzdem Leistungen für den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegenüber Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) in diesem Umfang an den Versicherer ab. Sieht ein anderer Versicherer ebenfalls nur eine subsidiäre Deckung vor, dann beteiligt sich der Versicherer an den Kosten anteilsmässig im Verhältnis seiner Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen.
Neue FormulierungDie Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet. Bei Mehrfachversicherung erbringt der Versicherer seine Leistungen subsidiär. Hat der Versicherer trotzdem Leistungen für den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegenüber Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) in diesem Umfang an den Versicherer ab. Sieht ein anderer Versicherer ebenfalls nur eine subsidiäre Deckung vor, dann beteiligt sich der Versicherer an den Kosten anteilsmässig im Verhältnis seiner Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen.
Abschnitt: alles zu unternehmen, was sie zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann;
Bisherige Formulierungbei Krankheit oder Unfall dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber dem Versicherer von ihrer Schweigepflicht befreit werden.
Kann die versicherte Person Leistungen, welche der Versicherer erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an den Versicherer abtreten.
Neue Formulierungbei Krankheit oder Unfall dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber dem Versicherer von ihrer Schweigepflicht befreit werden.
Kann die versicherte Person Leistungen, welche der Versicherer erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an den Versicherer abtreten.
Abschnitt: 6. Verletzung der Pflichten
Bisherige FormulierungVerletzt die versicherte Person ihre Pflichten, kann der Versicherer seine Leistungen kürzen oder ablehnen.
Neue FormulierungVerletzt die versicherte Person ihre Pflichten, kann der Versicherer seine Leistungen kürzen oder ablehnen.
Abschnitt: 7. Verjährung
Bisherige FormulierungDie Versicherungsansprüche verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
Neue FormulierungDie Versicherungsansprüche verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
Abschnitt: Klagen gegen den Versicherer können beim Gericht am Sitz der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnsitz der versicher [...]
Bisherige FormulierungIn Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen
Neue FormulierungIn Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen
Abschnitt: 1. Beschreibung der Deckung
Bisherige FormulierungVersicherungsschutz besteht für die versicherte Person bei Tod und Invalidität bei einem Unfall in einem versicherten Transportmittel (inkl. Ein- und Aussteigen).
Neue FormulierungVersicherungsschutz besteht für die versicherte Person bei Tod und Invalidität bei einem Unfall in einem versicherten Transportmittel (inkl. Ein- und Aussteigen).
Abschnitt: 2.1. Voraussetzung
Bisherige FormulierungDie Kosten von Fahrkarten sowie auch von Abonnementen für das verwendete Transportmittel müssen mindestens zu 60% mit der Karte bezahlt worden sein.
Neue FormulierungDie Kosten von Fahrkarten sowie auch von Abonnementen für das verwendete Transportmittel müssen mindestens zu 60% mit der Karte bezahlt worden sein.
Abschnitt: Invalidität oder
Bisherige Formulierungzum Tod führen.
Neue Formulierungzum Tod führen.
Abschnitt: 4.1. Invalidität
Bisherige FormulierungTritt als Folge des Unfalls innerhalb von fünf Jahren eine voraussichtlich bleibende Invalidität ein, so wird die Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle entsprechend dem Grad der Invalidität ausbezahlt. Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und der dazugehörenden Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zur Feststellung von Integritätsentschädigungen. Die Feststellung des Invaliditätsgrades hat in der Schweiz zu erfolgen. Die Invaliditätsentschädigung wird ausbezahlt, sobald das definitive Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist.
Neue FormulierungTritt als Folge des Unfalls innerhalb von fünf Jahren eine voraussichtlich bleibende Invalidität ein, so wird die Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle entsprechend dem Grad der Invalidität ausbezahlt. Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und der dazugehörenden Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zur Feststellung von Integritätsentschädigungen. Die Feststellung des Invaliditätsgrades hat in der Schweiz zu erfolgen. Die Invaliditätsentschädigung wird ausbezahlt, sobald das definitive Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist.
Abschnitt: 4.2. Todesfall
Bisherige FormulierungFührt der Unfall zum Tod, wird die maximale Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle an die gesetzlichen Erben ausbezahlt.
Neue FormulierungFührt der Unfall zum Tod, wird die maximale Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle an die gesetzlichen Erben ausbezahlt.
Abschnitt: 4.3. Leistungslimiten
Bisherige FormulierungFür Kinder unter 12 Jahren beträgt die Todesfallleistung maximal CHF 20 000.–.
Für Kinder unter 30 Monaten beträgt die Todesfallleistung maximal CHF 2 500.–.
Neue FormulierungFür Kinder unter 12 Jahren beträgt die Todesfallleistung maximal CHF 20 000.–.
Für Kinder unter 30 Monaten beträgt die Todesfallleistung maximal CHF 2 500.–.
Abschnitt: In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:
Bisherige FormulierungUnfälle bei der Benützung von Transportmitteln, wenn die versicherte Person
Neue FormulierungUnfälle bei der Benützung von Transportmitteln, wenn die versicherte Person
Abschnitt: die erforderlichen amtlichen Ausweise und Bewilligungen nicht besitzt;
Bisherige Formulierungwenn sie wusste oder den Umständen nach hätte wissen müssen, dass für das von ihr benützte Transportmittel oder dessen Besatzungsmitglieder die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen nicht vorhanden waren.
Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, die versicherte Person ist als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden.
Folgen von kriegerischen Ereignissen. Bricht ein Krieg im Ausland erstmalig aus und wird die versicherte Person im Land, wo sie sich aufhält, davon überrascht, bleibt der Versicherungsschutz noch während 14 Tagen ab Kriegsausbruch in Kraft.
Neue Formulierungwenn sie wusste oder den Umständen nach hätte wissen müssen, dass für das von ihr benützte Transportmittel oder dessen Besatzungsmitglieder die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen nicht vorhanden waren.
Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, die versicherte Person ist als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden.
Folgen von kriegerischen Ereignissen. Bricht ein Krieg im Ausland erstmalig aus und wird die versicherte Person im Land, wo sie sich aufhält, davon überrascht, bleibt der Versicherungsschutz noch während 14 Tagen ab Kriegsausbruch in Kraft.
Abschnitt: 1. Beschreibung der Deckung
Bisherige FormulierungVersichert sind die Kosten für Suche und Rettung, wenn die versicherte Person während einer Reise oder bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrs- oder Transportmittels als vermisst gilt oder aus einer körperlichen Notlage geborgen werden muss.
Neue FormulierungVersichert sind die Kosten für Suche und Rettung, wenn die versicherte Person während einer Reise oder bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrs- oder Transportmittels als vermisst gilt oder aus einer körperlichen Notlage geborgen werden muss.
Abschnitt: Die versicherte Person wird vermisst und muss gesucht werden.
Bisherige FormulierungTodesfall, welcher eine Bergung und Überführung des Leichnams erfordert.
Neue FormulierungTodesfall, welcher eine Bergung und Überführung des Leichnams erfordert.
Abschnitt: Such- und Rettungskosten;
Bisherige FormulierungKosten für Bergung und Überführung der Leiche an den Bestattungsort.
Neue FormulierungKosten für Bergung und Überführung der Leiche an den Bestattungsort.
Abschnitt: In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:
Bisherige FormulierungEine Rückerstattung ist ausschliesslich in Bezug auf Kosten möglich, die von einer offiziell für derartige Einsätze zugelassenen Gesellschaft in Rechnung gestellt werden.
Neue FormulierungEine Rückerstattung ist ausschliesslich in Bezug auf Kosten möglich, die von einer offiziell für derartige Einsätze zugelassenen Gesellschaft in Rechnung gestellt werden.
Reiseannullationsversicherung
1. Beschreibung der Deckung
Versichert sind die Reisekosten der versicherten Person , wenn sie von einem der versicherten Ereignisse betroffen ist und die Reise dadurch annulliert oder verspätet angetreten werden muss.
2. Geltungsbereich
2.1. Voraussetzung
Die Reisekosten müssen mindestens zu 60% mit der Karte bezahlt worden sein.
2.2. Dauer
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Buchung der Reise und endet mit dem Reiseantritt.
2.3. Geografische Deckung
Weltweit
3. Versicherte Ereignisse
Versichert sind folgende Ereignisse:
Schwere Krankheit (einschliesslich der Diagnose einer epidemischen oder pandemischen Krankheit) oder schwerer Unfall einer versicherten oder einer mitreisenden Person oder einer nahestehenden Person , welche nicht mitreist, wenn sie zu einer Reiseunfähigkeit führen.
Tod einer versicherten oder einer mitreisenden Person oder einer nahestehenden Person , welche nicht mitreist.
Die versicherte Person oder eine mitreisende Person wird vor der Reise unter Quarantäne gestellt. Dies schliesst Quarantänen aufgrund von Epidemien oder Pandemien mit ein.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber der versicherten Person oder einer mitreisenden Person.
Das Eigentum der versicherten Person oder einer mitreisenden Person am Wohnsitz ist infolge Diebstahls, Wasser-, Feuer- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt, weshalb ihre Anwesenheit zu Hause unabdingbar ist.
Persönliche Dokumente der versicherten Person oder der mitreisenden Person, die für die Reise unerlässlich sind, werden gestohlen und der Diebstahl wird der zuständigen Polizeibehörde gemeldet.
Unvorhergesehene Ereignisse auf der geplanten Reiseroute (z. B. Naturkatastrophen , kriegerische Ereignisse, Terroranschläge, Unruhen ), wenn diese das Leben der versicherten Person konkret gefährden oder aufgrund dieser Ereignisse von amtlicher Stelle (EDA) von der Reise ausdrücklich abgeraten wird.
Ausfall oder Einschränkung vom öffentlichen Verkehrs- oder Transportmittel wegen
schlechten Wetters;
eines Streiks oder Arbeitskampfes;
einer Panne oder eines Unfalls.
4. Versicherte Leistungen
Bezahlt werden die folgenden Kosten bis zur maximalen Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle :
bei Annullierung: die verbleibenden Reisekosten , welche nicht vom jeweiligen Anbieter zurückerstattet werden;
bei verspätetem Antritt: die zusätzlichen Reisekosten sowie Kosten für nicht benutzte Leistungen bis maximal zur Höhe der Kosten bei Annullierung der Reise .
Bei Reisen oder Anmietung in Gemeinschaft mit anderen sind die Kosten auf den jeweiligen Anteil der versicherten Personen begrenzt.
5. Einschränkungen
In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:
Wenn das Reiseunternehmen, das öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel , der Veranstalter, der Vermieter usw.
aufgrund der finanziellen Lage (mit oder ohne offizielle Insolvenz Anmeldung) die vertraglichen Leistungen nicht erbringen kann;
aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen dazu verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.
Reiseunterbruchversicherung
1. Beschreibung der Deckung
Versichert sind die Reisekosten der versicherten Person , wenn sie von einem der versicherten Ereignisse betroffen ist und die Reise dadurch unterbrochen, verlängert oder abgebrochen werden muss.
2. Geltungsbereich
2.1. Voraussetzung
Die Reisekosten müssen mindestens zu 60% mit der Karte bezahlt worden sein.
2.2. Dauer
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Reiseantritt und gilt während der Reise .
2.3. Geografische Deckung
Weltweit
3. Versicherte Ereignisse
Versichert sind folgende Ereignisse, wenn sie zu einem Abbruch, einem Unterbruch oder einer Verlängerung der Reise führen:
Schwere Krankheit (einschliesslich der Diagnose einer epidemischen oder pandemischen Krankheit) oder schwerer Unfall einer versicherten oder einer mitreisenden Person oder einer nahestehenden Perso n, welche nicht mitreist.
Tod einer versicherten oder einer mitreisenden Person oder einer nahestehenden Person , welche nicht mitreist.
Die versicherte Person oder eine mitreisende Person wird während der Reise unter Quarantäne gestellt. Dies schliesst Quarantänen aufgrund von Epidemien oder Pandemien mit ein.
Der versicherten Person oder einer mitreisenden Person wird während der Reise die Beförderung oder die Einreise aufgrund des Verdachts, dass sie an einer ansteckenden Krankheit (einschliesslich der Diagnose einer epidemischen oder pandemischen Krankheit) leidet, verweigert.
Das Eigentum der versicherten Person oder einer mitreisenden Person am Wohnsitz ist infolge Diebstahls, Wasser-, Feuer- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt, weshalb ihre Anwesenheit zu Hause unabdingbar ist.
Persönliche Dokumente der versicherten Person oder der mitreisenden Person, die für die Reise unerlässlich sind, werden gestohlen und der Diebstahl wird der zuständigen Polizeibehörde gemeldet.
Die versicherte Person oder eine mitreisende Person kann ihre mit dem Personenwagen geplante An-, Weiter- und Rückreise nicht wie vorgesehen durchführen wegen
unvorhergesehener Naturereignisse, die nachweislich eine Strassensperrung verursachen, oder
Ausfalls des für die Reise verwendeten Privatfahrzeugs oder Mietwagens aufgrund von Unfall oder Panne . Schlüssel- und Treibstoffpannen sind nicht versichert.
Ausfall oder Einschränkung vom öffentlichen Verkehrs- oder Transportmittel wegen
schlechten Wetters;
eines Streiks oder Arbeitskampfes;
einer Panne oder eines Unfalls.
Unvorhergesehene Ereignisse auf der geplanten Reiseroute (z. B. Naturkatastrophen , kriegerische Ereignisse, Terroranschläge, Unruhen ), wenn diese das Leben der versicherten Person konkret gefährden oder aufgrund dieser Ereignisse von amtlicher Stelle (EDA) von der Reise ausdrücklich abgeraten wird.
4. Versicherte Leistungen
Bezahlt werden die folgenden Kosten bis zur maximalen Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle :
Reisekosten für den nicht benutzten Teil der Reise ;
Reise- und Unterkunftsmehrkosten.
Der Ersatz berechnet sich aus den gesamten Reisekosten abzüglich in Anspruch genommener Leistungen. Für die Erstattung der restlichen Kosten werden die nicht in Anspruch genommenen Reisetage zu den Gesamtreisetagen ins Verhältnis gesetzt.
5. Einschränkungen
In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:
Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise.
Wenn das Reiseunternehmen, das öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel , der Veranstalter, der Vermieter usw.
aufgrund der finanziellen Lage (mit oder ohne offizielle Insolvenz Anmeldung) die vertraglichen Leistungen nicht erbringen kann;
die Reise abbricht oder abbrechen muss;
aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen dazu verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.
Taxikosten, wenn diese nicht zu den Reisemehrkosten gehören.
Wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Person im Zusammenhang mit einer Epidemie/Pandemie trotz Abraten der Regierung ihres Wohnsitzstaats oder der örtlichen Behörden an der Reisedestination gereist ist und an der entsprechenden Krankheit erkrankt.
Einreise- oder Beförderungsverweigerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die versicherte Person oder eine mitreisende Person geltende Reise- und/ oder Einreisevorschriften missachtet hat oder deren Einhaltung verweigert.
Einreise- oder Beförderungsverweigerungen, die auf allgemeine Reise- bzw. Einreisebeschränkungen zurückzuführen sind.
Gepäckverspätungsversicherung
1. Beschreibung der Deckung
Versichert sind die Kosten für notwendige Anschaffungen der versicherten Person , wenn während einer Reise das Reisegepäck zu spät ankommt.
2. Geltungsbereich
2.1. Voraussetzung
Die Reisekosten müssen mindestens zu 60% mit der Karte bezahlt worden sein.
2.2. Dauer
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Reiseantritt und gilt während der Reise .
2.3. Geografische Deckung
Weltweit
3. Versicherte Ereignisse
Versichert ist die um mindestens vier Stunden verspätete Ankunft des Reisegepäcks der versicherten Person am Zielort (ausgenommen Wohnsitz ). Die Beförderung muss durch ein öffentliches Verkehrs- oder Transportmittel erfolgen.
4. Versicherte Leistungen
Bezahlt werden die Kosten für unbedingt notwendige Anschaffungen bis zur maximalen Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle .
5. Einschränkungen
In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:
Einkäufe, die die versicherte Person nach Lieferung des Reisegepäcks durch das öffentliche Transportunternehmen getätigt hat;
Verspätungen infolge einer Beschlagnahme des Reisegepäcks der versicherten Person durch die Behörden (Zoll, Polizei);
Verspätungen und Kosten, die durch Übergepäck bei einer Flugreise entstehen.
Bestpreis-Garantie
1. Beschreibung der Deckung
Versichert ist die Preisdifferenz bei Gegenständen, wenn innerhalb von 14 Tagen ab Kauf ein günstigeres Angebot gefunden wurde.
2. Geltungsbereich
2.1. Voraussetzung
Der versicherte Gegenstand muss für private Zwecke gekauft und zu mindestens 60% mit der Karte bezahlt worden sein.
Die Preisdifferenz muss mindestens CHF 30.– betragen.
2.2. Dauer
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Kaufdatum des versicherten Gegenstands und dauert 14 Tage.
2.3. Geografische Deckung
Sowohl beim Verkäufer des versicherten Gegenstandes als auch beim Anbieter des identischen Artikels muss es sich um gewerbsmässige Anbieter mit Sitz in der Schweiz (z. B. Ladengeschäft, Versandhandel, Internetanbieter) handeln.
3. Versicherte Ereignisse
Versichert ist die Preisdifferenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Preis und dem nachweislich günstigeren Preisangebot, wenn Letzteres innerhalb von 14 Tagen ab Kaufdatum gefunden wurde und zum Kauf verfügbar ist. Als Kaufdatum gilt das Transaktionsdatum auf der Karte .
Beim Vergleichsangebot muss es sich um einen identischen Gegenstand (Modell, Grösse, Farbe, Ausstattungs- und Leistungsumfang, usw.) handeln.
4. Versicherte Leistungen
Bezahlt wird der festgestellte Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich bezahlten Preis und dem nachweislich günstigeren Preisangebot.
Die Entschädigung beträgt maximal die Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle .
5. Einschränkungen
In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:
Gegenstände, welche nur einem eingeschränkten Käuferkreis (nicht öffentlich) angeboten werden (z. B. Studenten- oder Mitarbeitershops);
Gegenstände aus Geschäftsliquidationen;
Mobiltelefone;
medizinische Hilfsmittel (z. B. Brillen, medizinische Geräte, Prothesen);
gebrauchte Gegenstände und Secondhand-Ware;
Motorfahrzeuge.
Garantieverlängerung
1. Beschreibung der Deckung
Versichert sind Schäden an gekauften Neugeräten, die innerhalb der Garantieverlängerung auftreten.
2. Geltungsbereich
2.1. Voraussetzung
Das versicherte Gerät
muss einen Kaufpreis von mindestens CHF 100.– haben;
muss für private Zwecke gekauft und zu mindestens 60% mit der Karte bezahlt worden sein;
darf im Schadenfall nicht älter als fünf Jahre sein;
muss über eine Herstellergarantie oder Händlergewährleistung verfügen.
2.2. Dauer
Der Versicherungsschutz während der versicherten Garantieverlängerungsperiode beginnt nach Ablauf der im Kaufvertrag inbegriffenen Herstellergarantie bzw. Händlergewährleistung. Die versicherte Dauer ist entsprechend der Karte aus der Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen ersichtlich.
2.3. Geografische Deckung
Die Versicherung gilt ausschliesslich für Geräte, welche bei einem gewerbsmässigen Anbieter (z. B. Ladengeschäft, Versandhandel, Internetanbieter) mit Sitz in der Schweiz oder in deren Nachbarländern (Deutschland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Italien und Österreich) oder einem auf die Schweiz ausgerichteten Onlineshop (z. B. «.ch»-Internetadresse und/oder Zahlung in CHF) gekauft wurden.
2.4. Versicherte Geräte und Zubehör
Elektrische Haushaltsgeräte (sogenannte «Weisse Ware») wie z. B. Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kochherde, Backöfen, Mikrowellen, Kühlschränke, Küchenmaschinen, Toaster, Staubsauger, Bügeleisen, elektrische Zahnbürsten, Rasiergeräte, Haartrockner.
Elektronische Unterhaltungsgeräte (sogenannte «Braune Ware») wie z. B. Fernseher, Beamer, DVD-/Blu-ray-Player, Heimkinosysteme, Hi-Fi-Anlagen, MP3-Player, Fotokameras, Videokameras, GPS-Geräte, Spielkonsolen.
Elektrische Kommunikationsgeräte (sogenannte «Graue Ware») wie z. B. Mobiltelefone, Tablets, Wearables, Computer, Notebooks, Drucker, Kopierer, Faxgeräte, Scanner, externe Harddisks.
Zubehör (z. B. Adapter, Kabel und Transformatoren) ist nur mitversichert, sofern es zusammen mit einem versicherten Gerät erworben und bestimmungsgemäss verwendet wurde.
3. Versicherte Ereignisse
Versichert sind Material- und Fabrikationsmängel eines versicherten Gerätes oder Zubehörs, welche auch unter die Herstellergarantie gefallen wären.
4. Versicherte Leistungen
Bezahlt werden die direkt entstandenen Kosten für Reparatur oder Ersatz eines aufgrund von Material- und/oder Fabrikationsmängeln funktionsuntüchtigen versicherten Geräts.
Die Entschädigung beträgt maximal die Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle .
5. Einschränkungen
In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:
Geräte, welche keine Seriennummer haben bzw. deren Seriennummer unkenntlich ist;
Geräte ohne CE-Kennzeichnung oder ein vergleichbares Prüfzeichen;
Fehler oder Fehlfunktionen, welche vom Hersteller im Rahmen der ursprünglichen Herstellergarantie nicht angenommen werden;
Schäden durch Serienfehler in der Produktion sowie Schäden im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion des Herstellers;
direkt oder indirekt auf äussere Einflüsse zurückzuführende Ereignisse und Ursachen wie z. B. Transport, Lieferung, Installation, unfallbedingte Schädigung, Missbrauch, fahrlässige Beschädigung, Feuer, Wasser- oder Flüssigkeitsschaden, Korrosion, Sand, Blitzeinschlag, Stromausfall, Stromschwankungen oder falsch angeschlossene Zu- und Ableitungen;
Folgeschäden (z. B. aus unvollständigen Reparaturen innerhalb der Garantiezeit), Drittkosten, Service, Inspektionen, Reinigung, kosmetische Reparaturen, die die Funktionalität nicht beeinflussen, Virenschäden, Softwarefehler;
Geräte der Haustechnik (fest verbaut);
Fahrzeuge sowie Fluggeräte aller Art, je samt Zubehör und Ausrüstung;
Elektrowerkzeuge, fahrbare Rasenmäher, Rasenmäher-Roboter;
austauschbare Gerätekomponenten oder Geräte-Verbrauchsmaterialien mit begrenzter Lebensdauer, die regelmässig ersetzt werden müssen, wie z. B. Sicherungen, Akkus, Batterien, Datenträger, Tonbänder, Taster, Druckerpatronen, Tonerkartuschen, Druckköpfe, Computer-Mäuse, Fernbedienungen, Joysticks und andere externe Controller.
Einkaufs- und Transportversicherung
1. Beschreibung der Deckung
Versichert sind Schäden an und Diebstahl von gekauften Gegenständen während der ersten 30 Tage ab Kauf.
2. Geltungsbereich
2.1. Voraussetzung
Der versicherte Gegenstand muss für private Zwecke und fabrikneu gekauft und zu mindestens 60% mit der Karte bezahlt worden sein.
Der Warenwert muss mindestens CHF 50.– betragen.
2.2. Dauer
Der Versicherungsschutz beginnt bei Online-Käufen mit dem Versand der Ware und sonst mit der Übergabe der Ware an den Karteninhaber.
Der Versicherungsschutz dauert 30 Tage ab dem Zeitpunkt, wo die versicherte Ware durch den Empfänger in Besitz genommen wurde.
2.3. Geografische Deckung
Weltweit
3. Versicherte Ereignisse
Versichert sind Schäden in Zusammenhang mit dem versicherten Gegenstand durch folgende Ereignisse:
Raub (Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegenüber der versicherten Person );
Diebstahl;
Zerstörung oder Beschädigung;
Nichtlieferung oder Falschlieferung bei Käufen über das Internet;
Nichtakzept der Warenrückgabe bei Käufen über das Internet.
4. Versicherte Leistungen
Bei geraubten, gestohlenen oder zerstörten Gegenständen hat der Versicherer die Wahl, Naturalersatz zu leisten oder den bezahlten Kaufpreis zu erstatten.
Bei beschädigten Gegenständen werden die Reparaturkosten, maximal der Neuwert bezahlt.
Bei Nichtlieferung von online gekauften Gegenständen wird der Kaufpreis bezahlt.
Bei Nichtakzept der Warenrückgabe durch den Verkäufer trotz bestehendem Rückgabe-/Rücksenderecht des Kunden wird der Kaufpreis bezahlt.
Bei einer nicht vertragsgemässen Lieferung von Gegenständen werden die anfallenden Portokosten für die Rücksendung an den Verkäufer übernommen. Sollte der Verkäufer einen Ersatz oder eine Rückerstattung verweigern, wird der Kaufpreis bezahlt.
Bei Gegenständen, die zu einem Paar oder einer Garnitur gehören, wird der volle Kaufpreis erstattet, sofern die von einem Schaden nicht betroffenen Gegenstände einzeln unbrauchbar sind oder einzeln nicht ergänzt werden können.
Die Entschädigung beträgt maximal die Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle .
5. Einschränkungen
In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:
Normale Abnutzung oder Verschleiss.
Fabrikations- oder Materialfehler.
Bedienungsfehler.
Temperatur- und Witterungseinflüsse.
Gegenstände der folgenden Kategorien:
Bargeld, Schecks, Reiseschecks, alle sonstigen Wertpapiere, Eintrittskarten und sonstige Berechtigungsscheine, Münzen, Medaillen, lose Edelsteine, Perlen und Edelmetalle als Vorräte, Barren oder Handelswaren;
Schmucksachen und Uhren, Edelmetalle und Edelsteine, soweit sie nicht bestimmungsgemäss getragen bzw. benutzt werden oder in persönlichem Gewahrsam des Karteninhabers mitgeführt werden;
Motorfahrzeuge;
Tiere und Pflanzen;
Verbrauchsgüter und verderbliche Güter mit begrenzter Lebensdauer, z. B. Lebensmittel, Kosmetikartikel;
Gegenstände, die durch betrügerische oder unberechtigte Verwendung der Karte erworben wurden.
Schäden, die durch die Folgen von Streik, Aussperrung oder Sabotage von Leistungserbringern oder Beförderern verursacht werden.
Käufe von einer Peer-to-Peer-Plattform oder Auktionsplattform oder von einem nicht mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen.
Schäden, für die ein Dritter aus einem Reparaturauftrag als Hersteller oder Verkäufer vertraglich einzustehen hat.
Online-Kontoschutz
1. Beschreibung der Deckung
Versichert sind finanzielle Schäden, welche die versicherte Person aufgrund missbräuchlicher Verwendung seiner Daten erleidet.
2. Geltungsbereich
2.1. Voraussetzung
Konto, Karte oder mobiles Endgerät müssen der versicherten Person gehören.
Die finanziellen Transaktionen wurden ohne Einverständnis beziehungsweise Freigabe der versicherten Person durchgeführt.
2.2. Geografische Deckung
Weltweit
3. Versicherte Ereignisse
Versichert sind durch unbekannte Dritte durchgeführte missbräuchliche Transaktionen in Zusammenhang mit einer Karte (virtuell oder physisch), einem privaten Schweizer Konto oder einem mobilen Endgerät, wenn dadurch der versicherten Person ein finanzieller Schaden entsteht.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Dritte zu der Handlung weder berechtigt noch von der versicherten Person beauftragt oder bevollmächtigt wurde.
Mehrere auf die gleiche Täterschaft und dieselbe Ursache zurückzuführende Transaktionen gelten als ein versichertes Ereignis.
4. Versicherte Leistungen
Versichert sind die im Schadenfall aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen von der versicherten Person selbst zu tragenden finanziellen Schäden.
Die Entschädigung beträgt maximal die Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle .
Werden mehrere versicherte Personen innerhalb von 7 Tagen von einem auf dieselbe Ursache zurückzuführenden versicherten Ereignis betroffen, so beträgt die Maximalleistung pro Ereignis CHF 400’000.–. Dieser Maximalbetrag wird in einem solchen Fall proportional auf die Anzahl der versicherten anspruchsberechtigen Personen aufgeteilt.
5. Einschränkungen
In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:
Die versicherte Person hat den Zeitraum zur Prüfung und Feststellung einer nicht autorisierten Zahlung ungenutzt verstreichen lassen.
Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person das entsprechende Unternehmen (z.B. Kreditkartenherausgeber, Bank) nicht sofort benachrichtigt hat;
Schäden, die als mittelbare Folge einer missbräuchlichen Handlung entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn oder Zinsverluste.
Schäden, deren Übernahme ein ersatzpflichtiges Unternehmen (kontoführendes Geldinstitut, Kartenvertragspartner oder Netzwerkanbieter) nicht schriftlich abgelehnt hat.
Schäden, die dadurch entstehen, dass bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes Karten , mobile Endgeräte, Identifikations- oder Legitimationsdaten usw. gestohlen oder in den Besitz eines Dritten gelangt sind bzw. dieser davon Kenntnis erlangt hat;
Online-Rechtsschutz
Wichtiger Hinweis: Bei Eintreten eines Schadenereignisses ist der Versicherer (Telefon +41 44 283 38 05) unverzüglich zu kontaktieren und seine Zustimmung zu allfälligen Rechtsschutz-Massnahmen einzuholen. Ohne die vorherige Genehmigung des Versicherers dürfen keine Rechtsvertreter beauftragt, keine Verfahren eingeleitet, keine Vergleiche abgeschlossen und keine Rechtsmittel ergriffen werden.
1. Beschreibung der Deckung
Versichert sind strafbare Handlungen gemäss Schweizer Recht bei Cyber- und Internetdelikten wie z.B. Kreditkarten- oder Identitätsmissbrauch, oder erlittene Persönlichkeits- oder Urheberrechtsverletzungen im Internet.
2. Geltungsbereich
2.1. Voraussetzung
Gedeckt sind Rechtsfälle, die durch ein Ereignis ausgelöst wurden, das während des Versicherungsschutzes (gemäss Ziffer II 1 ) eingetreten ist.
2.2. Geographische Deckung
Weltweit
3. Versicherte Ereignisse
Versichert ist die versicherte Person als Opfer von:
Computer- und Internetdelikten wie zum Beispiel Kreditkartenmissbrauch, Phishing, Hacking, Skimming.
Identitätsdiebstahl durch missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten einer natürlichen Person durch Dritte.
Persönlichkeitsverletzungen im Internet, wenn die Persönlichkeit infolge eines Computer- oder Internetdelikts betroffen ist. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte ist definiert gemäss Schweizer Recht als Opfer von Ehrverletzungen, wie z.B. Cyber-Mobbing, übler Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung.
Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Internetseiten und sozialen Netzwerken.
4. Versicherte Leistungen
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Unterstützung bei der Einreichung einer Strafanzeige sowie Vertretung im Strafverfahren, wenn dies zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen notwendig ist.
Bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet zusätzlich: Geltendmachung des Rechts auf Gegendarstellung und/oder Entfernung von Darstellungen im Internet (Bild, Ton oder Text).
Dabei werden die folgenden Leistungen maximal bis zur Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle übernommen:
Bearbeitung des Rechtsfalls und Vertretung der versicherten Person durch Anwälte und Juristen des Versicherers;
Kosten für notwendige Anwaltshonorare;
Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigungen);
notwendige Expertise- und Mediationskosten sowie Reisekosten zu Gerichtsverhandlungen, wenn die Anwesenheit der versicherten Person zwingend erforderlich ist.
Erweist sich der Beizug eines externen Anwalts infolge Interessenkollision oder im Hinblick auf ein Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren als notwendig, kann die versicherte Person frei einen Anwalt wählen, der die erforderlichen Fähigkeiten besitzt. Lehnt der Versicherer den gewählten Anwalt ab, schlägt der Versicherte drei andere Anwälte aus verschiedenen Kanzleien vor, von denen der Versicherer einen auswählt.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die zu ergreifenden Massnahmen, insbesondere wenn der Versicherer die Intervention für aussichtslos hält, kann die versicherte Person nach Erhalt eines begründeten Schreibens des Versicherers verlangen, dass die Angelegenheit von einem Schiedsrichter beurteilt wird. Dieser wird gemeinsam bestimmt und darf in keinem Vertrauensverhältnis zu einer Partei stehen. Die unterliegende Partei trägt die Kosten und entschädigt die obsiegende Partei für ihren Anteil des hälftigen Vorschusses.
Leitet die versicherte Person trotz Verweigerung der Leistung wegen Aussichtslosigkeit auf eigene Kosten einen Prozess ein und erwirkt sie dadurch ein Urteil, das günstiger ausfällt als die vom Versicherer schriftlich begründete Lösung, übernimmt der Versicherer die entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle .
5. Einschränkungen
In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:
Fälle gegen Allianz, Dextra, deren Mitarbeiter oder Beauftragte;
Fälle im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
Fälle, bei denen ein haftpflichtiger Dritter oder eine Haftpflichtversicherung zur Kostenübernahme verpflichtet ist;
Fälle im Zusammenhang mit dem Inkasso unbestrittener Forderungen;
Fälle im Zusammenhang mit Steuern, Gebühren, Abgaben und Zollangelegenheiten;
Fälle im Zusammenhang mit dem Handel mit Wertpapieren, Kunstgegenständen sowie mit Spekulations- und Anlagegeschäften.
Abschnitt: 24h-Assistance
Bisherige FormulierungDie nachfolgend aufgeführten Serviceleistungen werden auf Wunsch der versicherten Person erbracht. Es handelt sich dabei um Dienstleistungen des Versicherers und nicht um Versicherungsleistungen. Allfällige Kosten, die durch diese Leistungen entstehen, sind von der versicherten Person zu tragen.
Um die aufgeführten Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen, kann die versicherte Person rund um die Uhr während 365 Tagen im Jahr sowohl vor als auch während der Reise auf folgende Nummer zugreifen: Telefon +41 44 283 34 18.
Die versicherte Person ist verpflichtet, innert 30 Tagen nach Beendigung der Reise den gesamten Kostenvorschuss inklusive allfälliger Überweisungsgebühren dem Versicherer zurückzuzahlen. Dafür erhält die versicherte Person vom Versicherer eine entsprechende Rechnung zugestellt.
Neue FormulierungDie nachfolgend aufgeführten Serviceleistungen werden auf Wunsch der versicherten Person erbracht. Es handelt sich dabei um Dienstleistungen des Versicherers und nicht um Versicherungsleistungen. Allfällige Kosten, die durch diese Leistungen entstehen, sind von der versicherten Person zu tragen.
Um die aufgeführten Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen, kann die versicherte Person rund um die Uhr während 365 Tagen im Jahr sowohl vor als auch während der Reise auf folgende Nummer zugreifen: Telefon +41 44 283 34 18.
Die versicherte Person ist verpflichtet, innert 30 Tagen nach Beendigung der Reise den gesamten Kostenvorschuss inklusive allfälliger Überweisungsgebühren dem Versicherer zurückzuzahlen. Dafür erhält die versicherte Person vom Versicherer eine entsprechende Rechnung zugestellt.
Abschnitt: 1. Travel Hotline (Notrufzentrale)
Bisherige FormulierungDie aufgeführten Serviceleistungen der Travel Hotline können rund um die Uhr während 365 Tagen im Jahr sowohl vor als auch während der Reise durch die versicherte Person in Anspruch genommen werden.
Informationen über Einreisebestimmungen, Gebühren, Zoll, Währungen und Gesundheitsbestimmungen.
Vermittlung eines Arztes oder eines Spitals sowie Kontaktadressen von Anwälten und Übersetzern in der Gegend des Aufenthalts. Im Falle von Verständigungsproblemen leistet der Versicherer Übersetzungshilfe.
Neue FormulierungDie aufgeführten Serviceleistungen der Travel Hotline können rund um die Uhr während 365 Tagen im Jahr sowohl vor als auch während der Reise durch die versicherte Person in Anspruch genommen werden.
Informationen über Einreisebestimmungen, Gebühren, Zoll, Währungen und Gesundheitsbestimmungen.
Vermittlung eines Arztes oder eines Spitals sowie Kontaktadressen von Anwälten und Übersetzern in der Gegend des Aufenthalts. Im Falle von Verständigungsproblemen leistet der Versicherer Übersetzungshilfe.
Abschnitt: Beratung bei alltäglichen Problemen im Reiseland.
Bisherige FormulierungBenachrichtigung der Angehörigen und des Arbeitgebers der versicherten Person über den Sachverhalt und die durch die Travel Hotline getroffenen Massnahmen.
Die Travel Hotline haftet nicht für Vermögensschäden und Gesundheitseinschränkungen, die aus ihren Informationen resultieren.
Neue FormulierungBenachrichtigung der Angehörigen und des Arbeitgebers der versicherten Person über den Sachverhalt und die durch die Travel Hotline getroffenen Massnahmen.
Die Travel Hotline haftet nicht für Vermögensschäden und Gesundheitseinschränkungen, die aus ihren Informationen resultieren.
Abschnitt: 2. Kostenvorschuss bei Krankenhausaufenthalt
Bisherige FormulierungWenn die versicherte Person während einer Reise ausserhalb ihres Wohnsitzstaats hospitalisiert werden oder sich einer ärztlichen Behandlung unterziehen muss, leistet der Versicherer, falls notwendig, einen Vorschuss bis CHF 4 500.– an die Krankenhaus- bzw. Behandlungskosten.
Neue FormulierungWenn die versicherte Person während einer Reise ausserhalb ihres Wohnsitzstaats hospitalisiert werden oder sich einer ärztlichen Behandlung unterziehen muss, leistet der Versicherer, falls notwendig, einen Vorschuss bis CHF 4 500.– an die Krankenhaus- bzw. Behandlungskosten.
Abschnitt: Wird die versicherte Person während einer Reise ausserhalb ihres Wohnsitzstaats verhaftet oder mit Haft bedroht, werden [...]
Bisherige FormulierungVorschuss für die in diesem Zusammenhang anfallenden Anwalts- und Dolmetscherkosten bis maximal CHF 10 000.–.
Vorschuss für eine verlangte Strafkaution bis maximal CHF 15 000.–.
Neue FormulierungVorschuss für die in diesem Zusammenhang anfallenden Anwalts- und Dolmetscherkosten bis maximal CHF 10 000.–.
Vorschuss für eine verlangte Strafkaution bis maximal CHF 15 000.–.
Abschnitt: 4. Bargeldvorschuss
Bisherige FormulierungWird der versicherten Person auf einer Reise ausserhalb ihres Wohnsitzstaats sämtliches Bargeld (inkl. Reisezahlungsmittel) gestohlen oder wird sie beraubt und es besteht keine andere Möglichkeit zur Beschaffung von Bargeld, dann leistet der Versicherer aufgrund eines Anrufs einen Bargeldvorschuss in der Höhe von CHF 1200. –.
Bei sonstigem Verlust der Zahlungsmittel (kein Diebstahl oder Raub) unterstützt der Versicherer beratend bei der kurzfristigen Beschaffung von Bargeld. Es erfolgt kein Bargeldvorschuss.
Neue FormulierungWird der versicherten Person auf einer Reise ausserhalb ihres Wohnsitzstaats sämtliches Bargeld (inkl. Reisezahlungsmittel) gestohlen oder wird sie beraubt und es besteht keine andere Möglichkeit zur Beschaffung von Bargeld, dann leistet der Versicherer aufgrund eines Anrufs einen Bargeldvorschuss in der Höhe von CHF 1200. –.
Bei sonstigem Verlust der Zahlungsmittel (kein Diebstahl oder Raub) unterstützt der Versicherer beratend bei der kurzfristigen Beschaffung von Bargeld. Es erfolgt kein Bargeldvorschuss.
Abschnitt: 5. Home Care
Bisherige FormulierungWenn während einer Reise Notsituationen am ständigen Wohnsitz der versicherten Person in der Schweiz infolge von Feuer-, Elementar- , Einbruch- oder Wasserschäden sowie bei Glasbruch eintreten, gibt der Versicherer der versicherten Person die Telefonnummer eines geeigneten Handwerkers an. Dieser ist von der versicherten Person aufzubieten und führt die Sofortmassnahmen so aus, dass kein weiterer Schaden entsteht. Die Kosten für die notfallmässige Behebung des Schadens sind durch die versicherte Person zu tragen. Sie erhält die Rechnung direkt vom aufgebotenen Handwerker.
Neue FormulierungWenn während einer Reise Notsituationen am ständigen Wohnsitz der versicherten Person in der Schweiz infolge von Feuer-, Elementar- , Einbruch- oder Wasserschäden sowie bei Glasbruch eintreten, gibt der Versicherer der versicherten Person die Telefonnummer eines geeigneten Handwerkers an. Dieser ist von der versicherten Person aufzubieten und führt die Sofortmassnahmen so aus, dass kein weiterer Schaden entsteht. Die Kosten für die notfallmässige Behebung des Schadens sind durch die versicherte Person zu tragen. Sie erhält die Rechnung direkt vom aufgebotenen Handwerker.
Abschnitt: Haben Sie einen Schadenfall erlitten, gehen Sie bitte folgendermassen vor:
Bisherige Formulierung1. Für Leistungen im Notfall der Medizinischen Reise-Assistance, der Home-Assistance, der Fahrzeug-Assistance oder der 24h-Assistance nehmen Sie zwingend sofort mit dem Versicherer Kontakt auf, damit das weitere Vorgehen gemeinsam bestimmt werden kann und die erforderliche Hilfe geleistet werden kann. Die Notrufzentrale steht Ihnen Tag und Nacht, auch an Sonn- und Feiertagen, zur Verfügung (Telefon +41 44 283 34 18).
Neue Formulierung1. Für Leistungen im Notfall der Medizinischen Reise-Assistance, der Home-Assistance, der Fahrzeug-Assistance oder der 24h-Assistance nehmen Sie zwingend sofort mit dem Versicherer Kontakt auf, damit das weitere Vorgehen gemeinsam bestimmt werden kann und die erforderliche Hilfe geleistet werden kann. Die Notrufzentrale steht Ihnen Tag und Nacht, auch an Sonn- und Feiertagen, zur Verfügung (Telefon +41 44 283 34 18).
Abschnitt: Transportmittelunfall
Bisherige FormulierungVersicherer unverzüglich über das Ereignis benachrichtigen
Neue FormulierungVersicherer unverzüglich über das Ereignis benachrichtigen
Abschnitt: Rechnungen zuerst der zuständigen Unfall- oder Krankenversicherung zustellen
Bisherige FormulierungRechnung über die Rettungsmassnahmen
Abrechnungen der Kranken-/Unfallversicherung bezüglich Beteiligung an den Kosten
Neue FormulierungRechnung über die Rettungsmassnahmen
Abrechnungen der Kranken-/Unfallversicherung bezüglich Beteiligung an den Kosten
Reiseannullation
Facharzt konsultieren (bei psychischen Leiden Psychiater)
Detaillierten Arztbericht einfordern
Reise unverzüglich stornieren
Nachweis des versicherten Ereignisses (z. B. detaillierter Arztbericht mit Diagnose)
Buchungsbestätigung für die Reise
Annullierungsbestätigung und Annullierungskostenabrechnung
Reiseunterbruch
Bestätigung über den Reiseabbruch erstellen lassen
Nachweis des versicherten Ereignisses (z. B. detaillierter Arztbericht mit Diagnose)
Abrechnungen über die nicht benutzten Leistungen
Abbruchbestätigung/ Annullierungskostenrechnung
Buchungsbestätigung für die Reise
Gepäckverspätung
Schadenprotokoll durch das Transportunternehmen erstellen lassen
Verspätungsnachweis (auch Property Irregularity Report / PIR genannt)
Kaufquittungen der Ersatzkäufe
Bestpreis-Garantie
Datierter Nachweis der Preisdifferenz und der Verfügbarkeit des identischen Artikels (Modell, Grösse, Farbe, usw.)
Kaufquittung mit Artikelbezeichnung
Garantieverlängerung
Kaufquittung
Reparaturrechnung oder Totalschadenbestätigung
Einkaufs- und Transportversicherung
Bei Diebstahl/Raub sofort Polizei benachrichtigen
Beschädigte Gegenstände bis zur Erledigung des Schadensfalls zur Verfügung halten und auf Verlangen auf eigene Kosten zur Begutachtung einsenden
Kaufquittungen
Reparaturrechnung oder Totalschadenbestätigung
Stellungnahme des Verkäufers zum Rückerstattungsantrag
Bei Diebstahl/Raub Polizeirapport
Online-Kontoschutz
Unverzügliche Anzeige bei der Polizei und dem Finanzinstitut
Schriftliche Erklärung zur Entschädigung des finanziellen Schadens beim betroffenen Finanzinstitut einholen
Polizeirapport
Nachweis Entschädigung des betroffenen Finanzinstituts
Konto-/Kartenauszüge mit den missbräuchlichen Belastungen
Online-Rechtsschutz
Unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Versicherer
Abschnitt: 24h-Assistance
Bisherige FormulierungIm Falle von Kosten- oder Bargeldvorschüssen: Polizeirapport, Verlustmeldung, Arztbericht (mit Diagnose), Anzeige bzw. Klageschrift oder Gerichtsunterlagen
Neue FormulierungIm Falle von Kosten- oder Bargeldvorschüssen: Polizeirapport, Verlustmeldung, Arztbericht (mit Diagnose), Anzeige bzw. Klageschrift oder Gerichtsunterlagen
Abschnitt: Bei Fragen zu den Versicherungsleistungen helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie hierzu bitte unser Service-Cen [...]
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